Punkte | 88 |
Wert | 9,27 € |
Berichtspflicht | Nein |
Beschreibung | Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) |
Anmerkung | Die Gebührenordnungsposition [01439] ist nur berechnungsfähig, sofern die Verlaufskontrolle in der Videosprechstunde im Rahmen einer Folgebegutachtung durch dieselbe Arztpraxis durchgeführt wird, in der die Erstbegutachtung im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt ist.Die Gebührenordnungsposition [01439] ist nur berechnungsfähig, wenn in einem der beiden Quartale, die der Berechnung unmittelbar vorausgehen, ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Arztpraxis stattgefunden hat.Die Gebührenordnungsposition [01439] ist im organisierten Not(-fall)dienst nicht berechnungsfähig.Kommt in demselben Arztfall eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung, ist die Gebührenordnungsposition [01439] nicht berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition [01439] ist - mit Ausnahme der Gebührenordnungsposition [01450] - nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig. |
Abr. Bestimmung | einmal im Behandlungsfall |
Fakultativ | Dokumentation,Erneute Einbestellung des Patienten, |