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01207

Notfallpauschale (Abklärung, Koordination II)

Punkte80
Wert8,42
BerichtspflichtNein
BeschreibungNotfallpauschale im organisierten Not(-fall)dienst und für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser für die Abklärung der Behandlungsnotwendigkeit bei Inanspruchnahmezwischen 19:00 und 07:00 Uhr des Folgetagesganztägig an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24.12. und 31.12.
AnmerkungGemäß der Nr. 7 der Bestimmung zum Abschnitt [1.2] ist die Gebührenordnungsposition [01207] zu berechnen, wenn die Erkrankung des Patienten auf Grund ihrer Beschaffenheit keiner sofortigen Maßnahme bedarf und die nachfolgende Versorgung durch einen Vertragsarzt außerhalb der Notfallversorgung möglich und/oder auf Grund der Umstände vertretbar ist.Neben der Gebührenordnungsposition [01207] ist für die Berechnung der jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb des organisierten ärztlichen Not(-fall)dienstes notwendig.
Abr. Bestimmungeinmal im Behandlungsfall
FakultativKoordination der nachfolgenden Versorgung durch einen Vertragsarzt außerhalb der Notfallversorgung,Erhebung Lokalbefund,
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