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01321

Grundpauschale II für ermächtigte Ärzte, Institute und Krankenhäuser

Punkte159
Wert16,74
BerichtspflichtNein
Kalkulationszeit14 Minuten
Eignung der PrüfzeitNur Quartalsprofil
BeschreibungGrundpauschale für Ärzte, Institute und Krankenhäuser, die zur Erbringung von Leistungen innerhalb mindestens eines der nicht in der Gebührenordnungsposition [01320] aufgeführten Fachgebiete ermächtigt sind, mit Ausnahme der Ärzte, die nach § 13 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden können
AnmerkungDie Berechnung der Gebührenordnungsposition [01321] richtet sich nach den Allgemeinen Bestimmungen.Entspricht der Ermächtigungsumfang dem eines zugelassenen Vertragsarztes, kann anstelle der Gebührenordnungsposition [01321] die Berechnung einer in den arztgruppenspezifischen Kapiteln genannten Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen genehmigt werden.Ärzte der nicht in der Gebührenordnungsposition [01320] aufgeführten Fachgebiete mit einer Ermächtigung nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV berechnen anstelle der Gebührenordnungsposition [01321] die in den arztgruppenspezifischen Kapiteln genannten Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen. Umfasst der Ermächtigungsumfang sowohl Leistungen innerhalb eines Fachgebietes der Gebührenordnungsposition [01320] als auch der Gebührenordnungsposition [01321] ist die Gebührenordnungsposition [01321] berechnungsfähig.
Abr. Bestimmungeinmal im Behandlungsfall
MehrAusschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung
FakultativWeitere persönliche oder andere Arzt-Patienten-Kontakte gemäß [4.3].1 der Allgemeinen Bestimmungen,Beratung und Behandlung,Ärztlicher Bericht entsprechend der Gebührenordnungsposition [01600],Individueller Arztbrief entsprechend der Gebührenordnungsposition [01601],In Anhang [1] Spalte GP aufgeführte Leistungen,
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