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06220

Zuschlag für die augenärztliche Grundversorgung

Punkte21
Wert2,21
BerichtspflichtNein
Eignung der PrüfzeitKeine Eignung
BeschreibungZuschlag für die augenärztliche Grundversorgung gemäß Allgemeiner Bestimmung [4.3.8] zu den Gebührenordnungspositionen [06210] bis [06212],
AnmerkungDer Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition [06220] kann gemäß Allgemeiner Bestimmung [4.3.8] ausschließlich in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen nur Leistungen der fachärztlichen Grundversorgung gemäß Anhang [3] und/oder regionaler Vereinbarungen erbracht und berechnet werden.
Abr. Bestimmungeinmal im Behandlungsfall
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