Punkte | 32 |
Wert | 3,37 € |
Berichtspflicht | Nein |
Eignung der Prüfzeit | Keine Eignung |
Beschreibung | Zuschlag für die chirurgische Grundversorgung gemäß Allgemeiner Bestimmung [4.3.8] zu den Gebührenordnungspositionen [07210] bis [07212], |
Anmerkung | Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition [07220] kann gemäß Allgemeiner Bestimmung [4.3.8] ausschließlich in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen nur Leistungen der fachärztlichen Grundversorgung gemäß Anhang [3] und/oder regionaler Vereinbarungen erbracht und berechnet werden. |
Abr. Bestimmung | einmal im Behandlungsfall |