Punkte | 18 |
Wert | 1,90 € |
Berichtspflicht | Nein |
Eignung der Prüfzeit | Keine Eignung |
Beschreibung | Zuschlag für die hautärztliche Grundversorgung gemäß Allgemeiner Bestimmung [4.3.8] zu den Gebührenordnungspositionen [10210] bis [10212], |
Anmerkung | Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition [10220] kann gemäß Allgemeiner Bestimmung [4.3.8] ausschließlich in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen nur Leistungen der fachärztlichen Grundversorgung gemäß Anhang [3] und/oder regionaler Vereinbarungen erbracht und berechnet werden. |
Abr. Bestimmung | einmal im Behandlungsfall |