Punkte | 2130 |
Wert | 224,29 € |
Berichtspflicht | Nein |
Kalkulationszeit | 31 Minuten |
Prüfzeit | 36 Minuten |
Eignung der Prüfzeit | Tages- und Quartalsprofil |
Beschreibung | Intraocularer Eingriff der Kategorie Z9: Intravitreale Medikamenteneingabe an beiden Augen gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V |
Anmerkung | In der Gebührenordnungsposition [31373] sind alle Kosten, einschließlich des Sprechstundenbedarfs, mit Ausnahme der Kosten für das/die intravitreal applizierte(n) Arzneimittel enthalten. Die Allgemeinen Bestimmungen nach Nr. [7] finden keine Anwendung.Die Berechnung der Gebührenordnungsposition [31373] setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V zur intravitrealen Medikamenteneingabe sowie eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall voraus.Die Berechnung einer präoperativen Gebührenordnungsposition des Abschnitts [31.1.2] vor Durchführung einer intravitrealen Medikamenteneingabe setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit zur Operationsvorbereitung im Einzelfall voraus.Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen [31502] für die postoperative Überwachung und [31821] für die Anästhesie und/oder Narkose im Rahmen der Durchführung einer intravitrealen Medikamenteneingabe setzen eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall voraus.Im Anschluss an die Leistung nach der Gebührenordnungsposition [31373] kann für die postoperative Behandlung die Gebührenordnungsposition [31716] oder [31717] berechnet werden. |
Mehr | Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung |
Fakultativ | Ein postoperativer Arzt-Patienten-Kontakt |