EBM

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32001

Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen

Wert-
BerichtspflichtNein
BeschreibungWirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels [32] (in Punkten) fürArztgruppe PunkteAllgemeinärzte, Praktische Ärzte, Hausärztliche Internisten 17Anästhesisten 5Chirurgen 4Frauenärzte 11Hautärzte 2HNO-Ärzte 2Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin6Nervenärzte, Neurologen, Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 2Notfallärzte 2Orthopäden, Ärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin 2Nuklearmediziner 16Radiologen 2Strahlentherapeuten 7Urologen 25Fachärztliche Internisten ohne Schwerpunkt (Teilgebiet) 18Fachärztliche Internisten mit Schwerpunkt (Teilgebiet)Angiologie 9Endokrinologie 28Gastroenterologie 12Hämatologie und Internistische Onkologie 85Kardiologie 7Nephrologie 58Pneumologie 7Rheumatologie 46
AnmerkungBei einer Ermächtigung nach § 95 Abs. 4 SGB V oder nach § 119b Satz 4 SGB V ist der Ermächtigte entsprechend seiner Zugehörigkeit zu den aufgeführten Arztgruppen zu berücksichtigen, sofern der Ermächtigungsumfang dem eines zugelassenen Vertragsarztes entspricht. Andernfalls kann in der Ermächtigung nach Satz 1 die Berechnungsfähigkeit des Wirtschaftlichkeitsbonus bestimmt werden.Ausgenommen von der - für die Gebührenordnungsposition [32001] relevanten - Zählung der kurativ-ambulanten Behandlungsfälle sind Überweisungsfälle zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen und Fälle, in denen ausschließlich Kosten der vertraglich vereinbarten Pauschalerstattungen abgerechnet werden. Zusätzlich bleibt die Zahl der kurativ-ambulanten Behandlungsfälle mit einer Kennnummer nach Nr. 6 der Präambel zum Abschnitt [32.2] unberücksichtigt.Die tatsächliche Inanspruchnahme eines an einem Selektivvertrag teilnehmenden Arztes der Arztpraxis von in den Selektivvertrag eingeschriebenen Versicherten ohne Abrechnung von Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung ist bei der Fallzählung nach Nachweis durch den Vertragsarzt zusätzlich zu berücksichtigen, sofern die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels [32] nicht Gegenstand des selektivvertraglichen Ziffernkranzes sind.Für (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten wird die Höhe der Leistungsbewertung der Gebührenordnungsposition [32001] als Summe der Produkte des relativen Anteils der Fälle eines Arztes in der Arztpraxis und der arztgruppenbezogenen Leistungsbewertung der Gebührenordnungsposition [32001] der beteiligten Ärzte errechnet. Beteiligte Ärzte, die nicht zur Abrechnung der Gebührenordnungsposition [32001] berechtigt sind, werden mit 0 Punkten in der arztgruppenbezogenen Leistungsbewertung berücksichtigt.Für einen Vertragsarzt, der seine Tätigkeit unter mehreren Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnungen ausübt, richtet sich die Höhe der Gebührenordnungsposition [32001] nach dem Versorgungsauftrag, mit dem er zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist.
Abr. Bestimmungje kurativ-ambulanten Behandlungsfall mit Ausnahme von Überweisungsfällen mit Auftragsleistungen
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