| Wert | 7,10 € |
| Berichtspflicht | Nein |
| Beschreibung | Untersuchung auf allergenspezifische Immunglobuline in Einzelansätzen (Allergene oder Allergengemische), |
| Anmerkung | Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungspositionen [32426] und [32427] beträgt im Behandlungsfall 65,00 Euro.Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungspositionen [32426] und [32427] beträgt in begründeten Einzelfällen bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr im Behandlungsfall 111,00 Euro.Die Erbringung und/oder Auftragserteilung zur Durchführung von Laborleistungen nach der Gebührenordnungsposition [32427] setzt grundsätzlich das Vorliegen der Ergebnisse vorangegangener Haut- und/oder Provokationstests voraus, ausgenommen bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. |
| Abr. Bestimmung | je Ansatz |
| Mehr | Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung |