Wert | 7,40 € |
Berichtspflicht | Nein |
Beschreibung | Qualitativer Nachweis und/oder quantitative Bestimmung von Antikörpern gegen Krankheitserreger mittels Immunoassay, indirekter Immunfluoreszenz, Komplementbindungsreaktion, Immunpräzipitation (z. B. Ouchterlony-Test), indirekter Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung oder Bakterienagglutination (Widal-Reaktion), einschl. der Beurteilung des Infektions- oder Immunstatus, gilt für die Gebührenordnungspositionen [32585 bis 32641], |
Anmerkung | Die Berechnung der Gebührenordnungsposition [32641] setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus.Neben der Gebührenordnungsposition [32640] ist die Bestimmung von Toxoplasma-IgA-Antikörpern nach Nr. [32571] nicht berechnungsfähig.Antikörperuntersuchungen auf vorgefertigten Reagenzträgern (z. B. immunchromatographische Schnellteste) oder Schnellteste mit vorgefertigten Reagenzzubereitungen (z. B. Latexteste) sind nicht nach den Gebührenordnungspositionen [32585 bis 32641] berechnungsfähig.Der Höchstwert für die Untersuchungen nach den Gebührenordnungspositionen [32569 bis 32571], [32585 bis 32641], [32642] und [32660 bis 32664] beträgt 66,30 EURO. |
Abr. Bestimmung | je Krankheitserreger oder klinisch relevanter Immunglobulinklasse, z. B. IgG-, IgM-Antikörper |
Mehr | Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung |