| Wert | 11,90 € |
| Berichtspflicht | Nein |
| Beschreibung | Nachweis von Bakterien-Antigenen aus einem Körpermaterial (Direktnachweis) mittels Immunfluoreszenz und/oder Immunoassay mit photometrischer oder gleichwertiger Messung, gilt für die Gebührenordnungspositionen [32703 bis 32707], |
| Anmerkung | Die Berechnung der Gebührenordnungsposition [32707] setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus.Die Gebührenordnungsposition [32706] ist grundsätzlich nur berechnungsfähig zur Erfolgskontrolle nach Eradikationstherapie einer Helicobacter pylori-Infektion (frühestens 4 Wochen nach Ende der Therapie) oder zum Ausschluss einer Reinfektion bei einer gastroduodenoskopisch gesicherten Ulcus-duodeni-Erkrankung oder bei Kindern mit begründetem Verdacht auf eine Ulkus-Erkrankung. |
| Abr. Bestimmung | je Untersuchung |
| Mehr | Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung |