Wert | 20,50 € |
Berichtspflicht | Nein |
Beschreibung | Nachweis mikrobieller/viraler Nukleinsäure aus einem Körpermaterial (Direktnachweis) mittels einer Amplifikationsmethode (z. B. Polymerase-Kettenreaktion), einschl. Aufbereitung (z. B. Zellisolierung, Nukleinsäureisolierung, -denaturierung) und Spezifitätskontrolle des Amplifikats (z. B. mittels Elektrophorese und markierter Sonden), ggf. einschl. reverser Transkription und mehreren aufeinanderfolgenden Amplifikationen, je Erregerart und/oder -typ, gilt für die Gebührenordnungspositionen [32823 bis 32827], |
Anmerkung | Die Gebührenordnungsposition [32823] ist im Behandlungsfall höchstens dreimal berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition [32824] ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Davon abweichend sind Bestimmungen der Virusmenge zu Beginn oder bei einer Umstellung der medikamentösen antiretroviralen Therapie bis zu dreimal im Behandlungsfall berechnungsfähig.Neben der Gebührenordnungsposition [32826] sind kulturelle Untersuchungen und/oder Antigennachweise zum Nachweis von C. trachomatis nicht berechnungsfähig.Bei der quantitativen Bestimmung von HCV-RNA ist die Gebührenordnungsposition [32823] bis zu dreimal im Behandlungsfall berechnungsfähig. |
Abr. Bestimmung | einmal im Behandlungsfall |
Mehr | Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung |