Anmerkung | Der Höchstwert für die Gebührenordnungspositionen [01600] und [01601] beträgt 180 Punkte je Behandlungsfall. Der Höchstwert ist auch auf den Arztfall anzuwenden. Die Gebührenordnungsposition [01601] ist in den berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen der Abschnitte [8.5], [31.2], [32.2], [32.3], [36.2] und der Kapitel [11], [12], [17], [19], [24], [25] und [34] enthalten.Die Gebührenordnungsposition [01601] ist im Behandlungsfall nicht neben den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen berechnungsfähig. |