Punkte | 12 |
Wert | 1,26 € |
Berichtspflicht | Nein |
Eignung der Prüfzeit | Keine Eignung |
Beschreibung | Gebührenordnungsposition für die Mehrfertigung (z. B. Kopie) eines Berichtes oder Briefes nach den Gebührenordnungspositionen [01600], [01601], [01790], [01791], [01792], [01835], [01836], [01837], [08570], [08571], [08572], [11230] oder [11233] an den Hausarzt gemäß § 73 Abs. 1b SGB V |
Anmerkung | Bei der Berechnung der Gebührenordnungsposition [01602] ist auf dem Behandlungsausweis die Arztabrechnungsnummer oder der Name des Hausarztes gemäß § 73 Abs. 1b SGB V anzugeben.Die Gebührenordnungsposition [01602] für die Kopie eines Berichtes oder Briefes an den Hausarzt ist nur berechnungsfähig, wenn bereits ein Bericht oder Brief an einen anderen Arzt erfolgt ist. |