Anmerkung | Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen [02325] und [02326] setzt eine Begutachtung voraus, aus der hervorgeht, dass die medizinische Indikation zur Durchführung geschlechtsangleichender Maßnahmen bei Transsexualismus (ICD-10-GM: F64.0) besteht.Die Gebührenordnungspositionen [02325] und [02326] sind am Behandlungstag jeweils einmal berechnungsfähig.Die Gebührenordnungspositionen [02325] und [02327] sind in Summe am Behandlungstag höchstens 4-mal für die Epilation im Gesicht/am Hals berechnungsfähig.Die Gebührenordnungspositionen [02326] und [02328] sind am Behandlungstag in Summe höchstens 4-mal für die Epilation an einer Hand/den Händen berechnungsfähig.Die Gebührenordnungspositionen [02325] und [02327] sind in Summe im Krankheitsfall höchstens 32-mal für die Epilation im Gesicht/am Hals berechnungsfähig.Die Gebührenordnungspositionen [02326] und [02328] sind im Krankheitsfall in Summe höchstens 32-mal für die Epilation an einer Hand/den Händen berechnungsfähig.Die Gebührenordnungspositionen [02325] und [02326] sind nicht berechnungsfähig bei einer Epilation mittels hochenergetischen Blitzlampen (IPL-Technologie).Lokalanästhesien und Verbände sind, soweit erforderlich, Bestandteil der Gebührenordnungspositionen [02325] und [02326]. |