Punkte | 70 |
Wert | 7,37 € |
Berichtspflicht | Nein |
Beschreibung | Fortsetzung der Epilation mittels Lasertechnik bei Mann-zu-Frau-Transsexualismus im Rahmen geschlechtsangleichender Maßnahmen, |
Anmerkung | Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen [02327] und [02328] setzt eine Begutachtung voraus, aus der hervorgeht, dass die medizinische Indikation zur Durchführung geschlechtsangleichender Maßnahmen bei Transsexualismus (ICD-10-GM: F64.0) besteht.Die Gebührenordnungspositionen [02325] und [02327] sind in Summe am Behandlungstag höchstens 4-mal für die Epilation im Gesicht/am Hals berechnungsfähig.Die Gebührenordnungspositionen [02326] und [02328] sind am Behandlungstag in Summe höchstens 4-mal für die Epilation an einer Hand/den Händen berechnungsfähig.Die Gebührenordnungspositionen [02325] und [02327] sind in Summe im Krankheitsfall höchstens 32-mal für die Epilation im Gesicht/am Hals berechnungsfähig.Die Gebührenordnungspositionen [02326] und [02328] sind im Krankheitsfall in Summe höchstens 32-mal für die Epilation an einer Hand/den Händen berechnungsfähig. |
Abr. Bestimmung | je weitere vollendete 5 Minuten |
Mehr | Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung |