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05220

Zuschlag für die anästhesiologische Grundversorgung

Punkte75
Wert7,90
BerichtspflichtNein
Eignung der PrüfzeitKeine Eignung
BeschreibungZuschlag für die anästhesiologische Grundversorgung gemäß Allgemeiner Bestimmung [4.3.8] zu den Gebührenordnungspositionen 05210 bis 05212,
AnmerkungDer Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition [05220] kann gemäß Allgemeiner Bestimmung [4.3.8] ausschließlich in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen nur Leistungen der fachärztlichen Grundversorgung gemäß Anhang [3] und/oder regionaler Vereinbarungen erbracht und berechnet werden.
Abr. Bestimmungeinmal im Behandlungsfall
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