Anmerkung | Die Gebührenordnungsposition [30811] ist im Behandlungsfall höchstens zweimal berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition [30811] ist nur von Fachärzten für Nervenheilkunde, Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie, Fachärzten für Neurologie, Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition [30811] ist nur nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung berechnungsfähig. |