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38100

Aufsuchen eines Patienten durch einen nichtärztlichen Mitarbeiter

Punkte76
Wert8,00
BerichtspflichtNein
BeschreibungGebührenordnungsposition einschl. Wegekosten - entfernungsunabhängig - für das Aufsuchen eines Patienten durch einen vom behandelnden Arzt beauftragten angestellten Mitarbeiter der Arztpraxis zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen,
AnmerkungDie Gebührenordnungsposition [38100] kann nur berechnet werden, wenn der Patient aus medizinischen Gründen die Arztpraxis nicht aufsuchen kann.Der mit dem gesonderten Aufsuchen beauftragte Mitarbeiter darf nur Leistungen erbringen, die vom Arzt im Einzelfall angeordnet worden sind. Die Gebührenordnungspositionen dieser Leistungen sind neben der Gebührenordnungsposition [38100] berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition [38100] ist im begründeten Einzelfall neben Besuchen nach den Gebührenordnungspositionen [01410] bis [01413], [01415] und [01418] berechnungsfähig.
Abr. Bestimmungje Sitzung
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