| Anmerkung | Die Gebührenordnungsposition [38100] kann nur berechnet werden, wenn der Patient aus medizinischen Gründen die Arztpraxis nicht aufsuchen kann.Der mit dem gesonderten Aufsuchen beauftragte Mitarbeiter darf nur Leistungen erbringen, die vom Arzt im Einzelfall angeordnet worden sind. Die Gebührenordnungspositionen dieser Leistungen sind neben der Gebührenordnungsposition [38100] berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition [38100] ist im begründeten Einzelfall neben Besuchen nach den Gebührenordnungspositionen [01410] bis [01413], [01415] und [01418] berechnungsfähig. |