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38105

Aufsuchen eines weiteren Patienten durch einen nichtärztlichen Mitarbeiter

Punkte39
Wert4,11
BerichtspflichtNein
BeschreibungGebührenordnungsposition einschl. Wegekosten - entfernungsunabhängig - für das Aufsuchen eines weiteren Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (auch z. B. Alten- oder Pflegeheim) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen eines Patienten nach der Gebührenordnungsposition [38100],
AnmerkungDie Gebührenordnungsposition [38105] kann nur berechnet werden, wenn der Patient aus medizinischen Gründen die Arztpraxis nicht aufsuchen kann.Der mit dem gesonderten Aufsuchen beauftragte Mitarbeiter darf nur Leistungen erbringen, die vom Arzt im Einzelfall angeordnet worden sind. Die Gebührenordnungspositionen dieser Leistungen sind neben der Gebührenordnungsposition [38105] berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition [38105] ist im begründeten Einzelfall neben Besuchen nach den Gebührenordnungspositionen [01410] bis [01413], [01415] und [01418] berechnungsfähig.
Abr. Bestimmungje Sitzung
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