| Punkte | 15 |
| Wert | 1,58 € |
| Berichtspflicht | Nein |
| Beschreibung | Pauschale für die Erfüllung der Anforderungen gem. § 10 Abs. 3 Buchstabe c) der ASV-Richtlinie - Qualitätskonferenzen |
| Anmerkung | Die Gebührenordnungsposition [51011] ist im Laufe eines Kalendervierteljahres nur von einem festzulegenden, koordinierenden Arzt des ASV-Kernteams berechnungsfähig und setzt mindestens einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im ASV-Team voraus. |
| Abr. Bestimmung | einmal im Kalendervierteljahr je Patient |
| Fakultativ | Durchführung von und Teilnahme an Qualitätskonferenzen gemäß § 10 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V, |