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13397

Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13390 bis 13392

Punkte2
Wert0,21
BerichtspflichtNein
BeschreibungZuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13390 bis 13392,
AnmerkungDie Gebührenordnungsposition [13397] wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.
Abr. Bestimmungeinmal im Behandlungsfall
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