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13597

Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13590 bis 13592

Punkte9
Wert0,95
BerichtspflichtNein
BeschreibungZuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13590 bis 13592,
AnmerkungDie Gebührenordnungsposition [13597] wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.
Abr. Bestimmungeinmal im Behandlungsfall
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