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30948

Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz

Punkte46
Wert4,84
BerichtspflichtNein
Kalkulationszeit4 Minuten
Prüfzeit5 Minuten
Eignung der PrüfzeitNur Quartalsprofil
BeschreibungTeilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA nach § 135 Abs. 2 SGB V,
AnmerkungDie Gebührenordnungsposition [30948] ist nur berechnungsfähig, wenn die Fallkonferenz und/oder regionale Netzwerkkonferenz von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung anerkannt ist.Die Gebührenordnungsposition [30948] ist nur in Behandlungsfällen in Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung der Gebührenordnungsposition [30942] berechnungsfähig, in denen der abrechnende Arzt eine Eradikationstherapie durchführt, und darf nur einmal je Sanierungsbehandlung berechnet werden.Ärzte, die aus dem Abschnitt [30.12] ausschließlich Leistungen gemäß den Gebührenordnungspositionen [30954] und [30956] erbringen und berechnen, können bei Erfüllung der Voraussetzungen der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA gemäß § 135 Abs. 2 SGB V für die Teilnahme an der Netzwerk- und/oder Fallkonferenz zusätzlich die Gebührenordnungsposition [30948] je Behandlungsfall mit der Erbringung der Gebührenordnungspositionen [30954] und/oder [30956] berechnen. Dabei gilt ein Höchstwert von 919 Punkten je Praxis und je Netzwerk- und/oder Fallkonferenz.Abweichend davon gilt für den Arzt, der gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA gemäß § 135 Abs. 2 SGB V vorträgt, ein Höchstwert von 1.515 Punkten je Netzwerk- und/oder Fallkonferenz.
Abr. Bestimmungeinmal im Behandlungsfall
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