Punkte | 897 |
Wert | 94,45 € |
Berichtspflicht | Nein |
Kalkulationszeit | 25 Minuten |
Eignung der Prüfzeit | Tages- und Quartalsprofil |
Beschreibung | Abklärungsdiagnostik I gemäß § 12 der Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) |
Anmerkung | Entgegen der Nr. [4.3.2] der Allgemeinen Bestimmungen kann die Gebührenordnungsposition [01753] auch dann berechnet werden, wenn die Arztpraxis nicht über die Möglichkeit zur Erbringung von MRT-Untersuchungen verfügt.Der Vertragsarzt, der gegenüber seiner Kassenärztlichen Vereinigung erklärt hat, die Gebührenordnungsposition [01753] zu berechnen, kann die Gebührenordnungsposition [01755] nicht veranlassen.Die Berechnung der Gebührenordnungsposition [01753] setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) voraus, welche nicht gleichzeitig für die Gebührenordnungsposition [01754] erteilt werden kann.Die Gebührenordnungsposition [01753] ist nur durch den programmverantwortlichen Arzt berechnungsfähig. |
Fakultativ | Durchführung einer Stanzbiopsie unter Ultraschallkontrolle,Durchführung einer Stanzbiopsie unter Röntgenkontrolle |