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01949

Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger im Rahmen der Take-Home-Vergabe

Punkte69
Wert7,27
BerichtspflichtNein
BeschreibungSubstitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses im Rahmen einer Take-Home-Vergabe gemäß § 5 Abs. 9 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
AnmerkungDie Gebührenordnungsposition [01949] ist höchstens zweimal in der Behandlungswoche berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition [01949] ist nur mit medizinischer Begründung in der Behandlungswoche neben der Gebührenordnungsposition [01950] berechnungsfähig.Die Gebührenordnungspositionen [01411], [01412], [01414], [01415], [01420], [01430] und [01440] sind in demselben Behandlungsfall nur dann neben der Gebührenordnungsposition [01949] berechnungsfähig, wenn der Kranke aufgrund nicht in Zusammenhang mit der Substitutionsbehandlung stehenden Krankheitsbildern im Rahmen von Besuchen oder Visiten behandelt werden muss, weil er die Arztpraxis nicht aufsuchen kann.Die Gebührenordnungspositionen [01410] und [01413] sind in demselben Behandlungsfall nur dann neben der Gebührenordnungsposition [01949] berechnungsfähig, wenn aufgrund des Vorliegens einer nachgewiesenen chronischen Pflegebedürftigkeit (Vorliegen eines Pflegegrades) bei dem Patienten eine Substitutionsbehandlung in der Arztpraxis nicht möglich ist oder wenn der Kranke aufgrund von nicht in Zusammenhang mit der Substitutionsbehandlung stehenden Krankheitsbildern im Rahmen von Besuchen oder Visiten behandelt werden muss, weil er die Arztpraxis nicht aufsuchen kann.
Abr. Bestimmungje Behandlungstag
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