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09351

Anlage einer Paukenhöhlendrainage

Punkte168
Wert17,69
BerichtspflichtNein
Kalkulationszeit5 Minuten
Eignung der PrüfzeitTages- und Quartalsprofil
BeschreibungAnlage einer Paukenhöhlendrainage
AnmerkungLokalanästhesien und Leitungsanästhesien sind, soweit erforderlich, Bestandteil der Gebührenordnungsposition [09351].Die Gebührenordnungsposition [09351] ist bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nach der Gebührenordnungsposition [31231] berechnungsfähig, sofern der Eingriff in Narkose erfolgt. Die Voraussetzungen gemäß § 115 b SGB V müssen dabei nicht erfüllt sein, sofern die Eingriffe nicht im Katalog zum Vertrag nach § 115b SGB V genannt sind. In diesen Fällen ist die postoperative Behandlung nach den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts [31.4.3] nicht berechnungsfähig. Die in der Präambel [31.2.1] Nr. 8 benannten Einschränkungen entfallen in diesen Fällen, es gelten die Abrechnungsausschlüsse der Gebührenordnungsposition [09351] entsprechend.
Abr. Bestimmunghöchstens zweimal am Behandlungstag
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