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09361

Kleinchirurgischer Eingriff II im Hals-Nasen-Ohren-Mund-Bereich und/oder primäre Wundversorgung im Hals-Nasen-Ohren-Mund-Bereich

Punkte129
Wert13,58
BerichtspflichtNein
Kalkulationszeit6 Minuten
Prüfzeit7 Minuten
Eignung der PrüfzeitTages- und Quartalsprofil
BeschreibungKleinchirurgischer Eingriff II im Hals-Nasen-Ohren-Mund-Bereich und/oder primäre Wundversorgung im Hals-Nasen-Ohren-Mund-Bereich
AnmerkungDie Gebührenordnungspositionen [09360 bis 09362] sind bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung - auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal je Behandlungstag - berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition [09361] ist bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nach der Gebührenordnungsposition [31231] oder nach der Gebührenordnungsposition [36231] berechnungsfähig, sofern der Eingriff in Narkose erfolgt. Die Voraussetzungen gemäß § 115b SGB V müssen dabei nicht erfüllt sein, sofern die Eingriffe nicht im Katalog zum Vertrag nach § 115b SGB V genannt sind. In diesen Fällen ist die postoperative Behandlung nach den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte [31.4.2] und [31.4.3] nicht berechnungsfähig. Die in der Präambel [31.2.1] Nr. 8 bzw. Präambel [36.2.1] Nr. 4 benannten Einschränkungen entfallen in diesen Fällen, es gelten die Abrechnungsausschlüsse der Gebührenordnungsposition [09361] entsprechend.Lokalanästhesien und Leitungsanästhesien sind, soweit erforderlich, Bestandteil der Gebührenordnungsposition [09361].
Abr. Bestimmungeinmal am Behandlungstag
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