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21225

Zuschlag für die nervenheilkundliche Grundversorgung

Punkte39
Wert4,11
BerichtspflichtNein
Eignung der PrüfzeitKeine Eignung
BeschreibungZuschlag für die nervenheilkundliche Grundversorgung gemäß Allgemeiner Bestimmung [4.3.8] zu den Gebührenordnungspositionen [21213 bis 21215],
AnmerkungDer Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition [21225] kann gemäß Allgemeiner Bestimmung [4.3.8] ausschließlich in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen nur Leistungen der fachärztlichen Grundversorgung gemäß Anhang [3] und/oder regionaler Vereinbarungen erbracht und berechnet werden.
Abr. Bestimmungeinmal im Behandlungsfall
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