| Punkte | 39 |
| Wert | 4,11 € |
| Berichtspflicht | Nein |
| Eignung der Prüfzeit | Keine Eignung |
| Beschreibung | Zuschlag für die nervenheilkundliche Grundversorgung gemäß Allgemeiner Bestimmung [4.3.8] zu den Gebührenordnungspositionen [21213 bis 21215], |
| Anmerkung | Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition [21225] kann gemäß Allgemeiner Bestimmung [4.3.8] ausschließlich in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen nur Leistungen der fachärztlichen Grundversorgung gemäß Anhang [3] und/oder regionaler Vereinbarungen erbracht und berechnet werden. |
| Abr. Bestimmung | einmal im Behandlungsfall |