Anmerkung | Die Gebührenordnungsposition [01439] ist nur berechnungsfähig, sofern die Verlaufskontrolle in der Videosprechstunde im Rahmen einer Folgebegutachtung durch dieselbe Arztpraxis durchgeführt wird, in der die Erstbegutachtung im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt ist.Die Gebührenordnungsposition [01439] ist nur berechnungsfähig, wenn in einem der beiden Quartale, die der Berechnung unmittelbar vorausgehen, ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Arztpraxis stattgefunden hat.Die Gebührenordnungsposition [01439] ist im organisierten Not(-fall)dienst nicht berechnungsfähig.Kommt in demselben Arztfall eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung, ist die Gebührenordnungsposition [01439] nicht berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition [01439] ist - mit Ausnahme der Gebührenordnungsposition [01450] - nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig. |