Anmerkung | Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungsposition [03040] und der Gebührenordnungsposition [03030] in demselben Behandlungsfall ist ein Abschlag in Höhe von 50 % auf die Gebührenordnungsposition [03040] vorzunehmen. Bei zweimaliger Berechnung der Gebührenordnungsposition [03030] im Behandlungsfall neben der Gebührenordnungsposition [03040] ist kein Abschlag auf die Gebührenordnungsposition [03040] vorzunehmen.Neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts [1.2] ist für die Berechnung der Gebührenordnungsposition [03040] in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb des organisierten Not(-fall)dienstes gemäß der Gebührenordnungsposition [03000] notwendig.Die Gebührenordnungsposition [03040] ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen der "Onkologie-Vereinbarung" (Anlage 7 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä)) berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden.Die Gebührenordnungsposition [03040] ist im Behandlungsfall nicht neben Leistungen gemäß § 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen Versorgung) Anlage 5 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden.Bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 10 der Präambel [3.1], in denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel [3.1] vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet (Behandlungsfälle der Praxis gemäß Nr. 10 der Präambel [3.1], in denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel [3.1] vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet, dividiert durch Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel [3.1]), ist ein Abschlag in Höhe von 14 Punkten auf die Gebührenordnungsposition [03040] vorzunehmen. Bei Praxen mit mehr als 1200 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 10 der Präambel [3.1], in denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel [3.1] vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet, ist ein Aufschlag in Höhe von 14 Punkten auf die Gebührenordnungsposition [03040] vorzunehmen. Für die Bestimmung der Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel [3.1] ist der Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid zu berücksichtigen.Die Gebührenordnungsposition [03040] wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.Die Gebührenordnungsposition [03040] ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen [35111] bis [35113], [35120], [35130], [35131], [35140] bis [35142] und 35150 bis 35152 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte [30.5], [30.7], [30.9] und [35.2] berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden. |