Punkte | 60 |
Wert | 6,32 € |
Berichtspflicht | Nein |
Beschreibung | Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen des Abschnittes [35.2.2] gemäß der Nummer 2 der Präambel zu Abschnitt [35.2] |
Anmerkung | Sofern die Gebührenordnungspositionen 35543 bis 35549 und 35553 bis 35559 für eine Sitzung von weniger als 100 Minuten aber mindestens 50 Minuten Dauer berechnet werden, ist durch die Kassenärztliche Vereinigung von der Punktzahl der Gebührenordnungsposition [35572] ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen.Die Gebührenordnungsposition [35572] wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt und gemäß Nummer 4 der Präambel zum Abschnitt [35.2] bewertet. |
Mehr | Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung |