Punkte | 213 |
Wert | 22,43 € |
Berichtspflicht | Nein |
Beschreibung | Telefonische Beratung von mindestens 5 Minuten Dauer im Rahmen der besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung gemäß Anlage 30 zum BMV-Ä bei Inanspruchnahme zwischen 19:00 und 7:00 Uhr und ganztägig an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24.12. und 31.12. |
Anmerkung | Die Gebührenordnungsposition [37318] ist höchstens siebenmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition [37318] ist entgegen der Allgemeinen Bestimmung [4.3.1] im Behandlungsfall auch neben Versicherten- und/oder Grundpauschalen berechnungsfähig. |
Abr. Bestimmung | je Telefonat |