Punkte | 279 |
Wert | 29,38 € |
Berichtspflicht | Ja |
Beschreibung | Telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D) |
Anmerkung | Die Berechnung der Gebührenordnungsposition [13554] setzt im Krankheitsfall mindestens eine Funktionsanalyse gemäß der Gebührenordnungsposition [13552] - möglichst in der Arztpraxis des telemedizinisch überwachenden Vertragsarztes - voraus.Die Berechnung der Gebührenordnungsposition [13554] setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Herzschrittmacherkontrolle gemäß § 135 Abs. 2 SGB V bzw. nach der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiovertern bzw. Defibrillatoren und Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Bis zum 30. Juni 2017 ist die Gebührenordnungsposition [13554] auch ohne die Genehmigung gemäß der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiovertern bzw. Defibrillatoren und Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V berechnungsfähig.Die Berechnung der Gebührenordnungsposition [13554] setzt den Nachweis der Erfüllung der Vorgaben in der Vereinbarung zu technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie voraus. Bis zum 31. Dezember 2016 ist die Gebührenordnungsposition [13554] auch ohne diesen Nachweis berechnungsfähig.Die Gebührenordnungspositionen [13552] und [13554] sind in Summe höchstens fünfmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. |
Mehr | Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung |