Punkte | 431 |
Wert | 45,38 € |
Berichtspflicht | Nein |
Beschreibung | Telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D) |
Anmerkung | Die Berechnung der Gebührenordnungsposition [13576] setzt im Krankheitsfall mindestens eine Funktionsanalyse gemäß der Gebührenordnungsposition [13575] - möglichst in der Arztpraxis des telemedizinisch überwachenden Vertragsarztes - voraus. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition [13576] setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Herzschrittmacherkontrolle gemäß § 135 Abs. 2 SGB V bzw. nach der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiovertern bzw. Defibrillatoren und Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Bis zum 31. Dezember 2017 ist die Gebührenordnungsposition [13576] auch ohne die Genehmigung gemäß der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiovertern bzw. Defibrillatoren und Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V berechnungsfähig. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition [13576] setzt den Nachweis der Erfüllung der Vorgaben gemäß Anlage 31 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) voraus. Die Gebührenordnungspositionen [13575] und [13576] sind in Summe höchstens fünfmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Bei Versicherten, bei denen gleichzeitig eine Strahlentherapie durchgeführt wird, besteht mit Begründung im Krankheitsfall keine Obergrenze. Als Begründung ist der ICD-10-Kode der für die Strahlentherapie maßgeblichen Erkrankung bei der Abrechnung anzugeben. |
Mehr | Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung |