Punkte | 189 |
Wert | 19,90 € |
Berichtspflicht | Nein |
Beschreibung | Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers zur antibradykarden Therapie |
Anmerkung | Die Berechnung der Gebührenordnungsposition [13571] setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Herzschrittmacherkontrolle gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Gebührenordnungsposition [13571] ist höchstens fünfmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Bei Versicherten, bei denen gleichzeitig eine Strahlentherapie durchgeführt wird, besteht mit Begründung im Krankheitsfall keine Obergrenze. Als Begründung ist der ICD-10-Kode der für die Strahlentherapie maßgeblichen Erkrankung bei der Abrechnung anzugeben. |
Mehr | Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung |
Fakultativ | Umprogrammierung |