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13574

Telemedizinische Kontrolle Defibrillator/Kardioverter

Punkte350
Wert36,86
BerichtspflichtNein
BeschreibungTelemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators
AnmerkungDie Berechnung der Gebührenordnungsposition [13574] setzt im Krankheitsfall mindestens eine Funktionsanalyse gemäß der Gebührenordnungsposition [13573] - möglichst in der Arztpraxis des telemedizinisch überwachenden Vertragsarztes - voraus. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition [13574] setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Herzschrittmacherkontrolle gemäß § 135 Abs. 2 SGB V bzw. nach der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiovertern bzw. Defibrillatoren und Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Bis zum 31. Dezember 2017 ist die Gebührenordnungsposition [13574] auch ohne die Genehmigung gemäß der Vereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiovertern bzw. Defibrillatoren und Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V berechnungsfähig. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition [13574] setzt den Nachweis der Erfüllung der Vorgaben gemäß Anlage 31 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) voraus. Die Gebührenordnungspositionen [13573] und [13574] sind in Summe höchstens fünfmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Bei Versicherten, bei denen gleichzeitig eine Strahlentherapie durchgeführt wird, besteht mit Begründung im Krankheitsfall keine Obergrenze. Als Begründung ist der ICD-10-Kode der für die Strahlentherapie maßgeblichen Erkrankung bei der Abrechnung anzugeben.
MehrAusschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung
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